Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Campunite Helvetia Motorfahrzeugversicherung
Kundeninformation
1. Vertragspartner
Vertragspartner sind Für die Schadenversicherung: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40 9001 St. Gallen
2. Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen
Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingunggen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes.
3. Pflichten bei Vertragsabschluss
Als Antragsteller ist der Mieter gemäss Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B. Geburtsdatum) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Mieter oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvollständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Mietvertrag aufzulösen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden.
4. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Start des Mietverhältnisses.
5. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
Die Versicherung endet spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses.
6. Datenschutz
Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer diskret und sorgfältig, um Dir eine auf dich massgeschneiderte Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informationen dazu zu finden. a) Inhaberin der Datensammlung Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. b) Datenbearbeitung Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zulässig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt hat. c) Art der Datensammlung Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsnehmer mitgeteilten sowie öffentlich zugänglichen Daten. Datenarten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum), Antragsdaten einschliesslich der dazugehörigen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen), Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzeigen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend geschädigte Drittpersonen). d) Zweck der Datensammlung Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und korrekte Vertragsabwicklung eine unverzichtbare Voraussetzung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungsabwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die im Mietvertrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die Verträge nach Abschluss des Versicherungsvertrages (inklusive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter können die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Produktoptimierung und zu Marketingzwecken (um den Kunden weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbreiten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden. e) Aufbewahrung der Daten Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung der massgebenden Gesetze elektronisch und/oder in Papierform geführt und archiviert (z. B. in Kundendossiers, Vertragsverwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikationssystemen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäftskorrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR). f) Kategorien der Empfänger der Datensammlung Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weitergeleitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und andere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland. Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf sowie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z. B. an beratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechtsanwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden. Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung übermittelt werden. g) Zentrale Informationssysteme Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia dem Car Claims Info angeschlossen, welches von der SVV Solution AG geführt wird. In dieser Datenbank werden Daten von Fahrzeugen gespeichert, die von einem Schadenfall betroffen sind. Durch diesen Datenaustausch zwischen den involvierten Versicherern kann festgestellt werden, ob ein angemeldeter Fahrzeugschaden in der Vergangenheit bereits von einer anderen Versicherung bezahlt worden ist. Die Einträge in diese Datenbank erfolgen gestützt auf ein Reglement, das dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bekannt ist. Helvetia ist weiter dem Informationssystem CLS-Info angeschlossen. In dieser Datenbank werden die von den Strassenverkehrsämtern von Gesetzes wegen verlangten Halter- und Fahrzeugdaten von Helvetia-Kunden gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG.
Gemeinsame Bestimmungen
G1. Örtlicher Geltungsbereich
Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung nicht für die Haftpflicht. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.
G2. Zeitlicher Geltungsbereich
G2.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Start des Mietverhältnisses und endet spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses (Rückgabe).
G3. Prämie
Falls nichts Anderes vereinbart, ist die Prämie direkt bei der Buchung des Mietfahrzeuges fällig und zu bezahlen.
G4. Allgemeine Ausschlüsse
Die Ausschlüsse gelten in den einzelnen Branchen Haftpflicht (H), Kasko (K), Unfall (U), Assistance (A), Innenraum (I), soweit bezeichnet. G4.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (H, K, U, A, I) Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden. G4.2 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung (H, K, U, A, I) Nicht versichert sind Schäden/Unfälle und die Haftpflicht: 1 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; 2 aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen oder die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren; 3 aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vorschriften Personen mitführen; 4 aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; 5 aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben (gilt für H, U und A); 6 aus Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug montiert ist (gilt nur für K). Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz, sofern diese Personen beweisen, dass diese Mängel auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkannt werden können. G4.3 Unruhen, Naturereignisse, Requisition, Ionisation (H, K, U, A, I) Nicht versichert sind Schäden/Unfälle: 1 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult oder Streik); 2 durch terroristische oder kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den dagegen ergriffenen Massnahmen; 3 durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur (z. B. radioaktive Kontamination); 4 während militärischer oder behördlicher Requisition; 5 durch Einwirkung ionisierender Strahlen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen 1 – 3 jedoch nur, wenn der Halter bzw. der Lenker glaubhaft darlegt, dass er die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen. G4.4 Verbrechen, Vergehen (H, K, U, A, I) Schäden/Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu (insbesondere auch bei Veruntreuung oder unrechtmässiger Aneignung).
G5. Im Schadenfall
G5.1 Meldung Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. G5.2 Verletzung von Obliegenheiten Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auferlegten Verpflichtung eingetreten wäre. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 VVG. G5.3 Kürzung, Leistungsverweigerung und Rückgriff Wir können unsere Leistungen kürzen, verweigern oder ganz von Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig. G5.4 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit Mit der Grobfahrlässigkeit verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht. Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicherte Ereignis (Art. 31 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3. Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, SVG): in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursachte, d.h. unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stand oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügte (z. B. Sekundenschlaf); durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG verursachte. Kein Verzicht erfolgt ausserdem, wenn der Lenker eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte. In diesem Fall beträgt der nicht versicherte Anteil mindestens 20 %. G5.5 Wegfall Selbstbehalt / Bonusverlust Falls ein versichertes Ereignis über die Versicherung des Vermieters gedeckt ist, entschädigen wir sowohl den Bonusverlust als auch den belasteten Selbstbehalt aus der Motorfahrzeughaftpflicht- oder Kaskoversicherung des Vermieters. Berechnung des Bonusverlustes: Für die Berechnung werden die dem Schadenfall folgenden 5 Jahre berücksichtigt, in der Annahme, dass in diesem Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderungen der Prämie oder des Prämienstufensystems eintritt. Zur Begründung dieser Ansprüche ist eine Bestätigung vom Motorfahrzeugversicherer über die Mehrprämie und den Selbstbehalt vorzulegen. Führt der Schaden wegen einer Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie, so wird keine Entschädigung unter diesem Titel bezahlt. G5.6 Selbstbehalt gemäss Mietvertrag Bei jedem Kollisionskaskoereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 2'000.- zu Ihren Lasten, wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das 23. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 24. Altersjahr, gilt der vereinbarte Selbstbehalt von CHF 500.-. G5.7 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn: Zweifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zahlungsempfang bestehen; ein polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist. G5.8 Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. In der Kaskoversicherung abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. G5.9 Schäden bei Hilfeleistungen Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an verunfallten Menschen und Tieren entstehen.
G6. Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen
G6.1 Gerichtsstand Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Rechtsschutzversicherung gilt ein abweichender Gerichtsstand. G6.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. G6.3 Adressen Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem Sitz in St. Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich bekanntgeben
Haftpflicht
H1. Versicherungsumfang
Sämtliche Haftpflichtschäden sind über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Vermieters zu regulieren.
H2. Versicherungsschutz
H2.1 Wegfall Selbstbehalt / Bonusverlust Falls ein versichertes Ereignis über die Versicherung des Vermieters gedeckt ist, entschädigen wir sowohl den Bonusverlust als auch den belasteten Selbstbehalt aus der Motorfahrzeughaftpflicht des Vermieters. Berechnung des Bonusverlustes: Für die Berechnung werden die dem Schadenfall folgenden 5 Jahre berücksichtigt, in der Annahme, dass in diesem Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderungen der Prämie oder des Prämienstufensystems eintritt. Zur Begründung dieser Ansprüche ist eine Bestätigung vom Motorfahrzeugversicherer über die Mehrprämie und den Selbstbehalt vorzulegen. Führt der Schaden wegen einer Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie, so wird keine Entschädigung unter diesem Titel bezahlt.
H3. Ausschlüsse in der Haftpflicht
Nicht versichert sind: sämtliche Haftpflichtschäden und Ansprüche aus Schäden am benützten Fahrzeug und dazugehörenden Teilen, an Anhängern und an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen.
Kasko (sofern versichert)
K1. Versicherungsumfang
K1.1 Fahrzeug Versichert sind die im Mietvertrag eingetragenen Fahrzeuge, für welche das Versicherungspaket der Campunite-Helvetia abgeschlossen wurde.
K2. Versicherungsschutz
K2.1 Teilkasko a) Feuer Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand, Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektronischen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, sofern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion sind ebenfalls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, wenn der Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann. Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf einen Brand zurückzuführen. b) Elementarereignisse Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel (ausgeschlossen sind Schäden am Dach des Fahrzeuges), Lawinen, Schäden durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Überschwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend. c) Schneerutsch Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. Wenn Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so sind die durch die Äste und den Schnee verursachten Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt. d) Diebstahl Versichert sind Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Raub der versicherten Gegenstände oder beim Versuch dazu, wenn sie unfreiwillig eingetreten sind. Keine Entschädigung erfolgt bei Tatbegehung durch Familienangehörige. e) Glas / GlasPLUS Versichert sind in der Grunddeckung Glas unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfallbedingte Bruchschäden an Front- / Windschutz-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (die Aufzählung ist abschliessend), die das Auswechseln der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig machen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Werkstoffe, die als Glasersatz dienen. Ebenfalls mitversichert, sind ergänzend plötzliche Bruchschäden an Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen. Ein Schaden am Fahrzeugrückspiegel ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse beschädigt wurde und ein Ersatz desselben notwendig ist. Ebenfalls mitversichert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zerstört werden. Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. f) Tiere Versichert sind Biss- und Folgeschäden am Fahrzeug durch Marder und Nagetiere sowie unfreiwillig eingetretene Schäden durch Kollision mit Tieren. Schäden, die dadurch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert. g) Mutwillige Beschädigungen Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Die Aufzählung ist abschliessend. h) Luftfahrzeugabsturz Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder deren Teile. K2.2 Kollisionskasko Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintreten; ferner Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter.
K3. Weitere Ausschlüsse in der Kasko
K3.1 Betriebsschäden Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahrzeuges, Materialermüdung, allmähliche Glasbrüche, Schäden infolge mangelhafter Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Diebstahls), Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie Schäden durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich die Bereifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie betreffen. K3.2 Nutzungsausfall, Minderwert Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder- und Mehrwerte.
K4. Versicherungsleistungen
Es ist immer der Zeitwertzusatz versichert. K4.1 Totalschaden a) Mit Zeitwertzusatz Ein Totalschaden liegt vor: wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert erreichen oder übersteigen, oder wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns nicht wieder aufgefunden wird. Zeitwertzusatztabelle Die Entschädigung im Totalschadenfall erfolgt auf Basis der Zeitwertzusatztabelle Betriebsjahr: Betriebsjahr Zeitwertzusatz Entschädigung in % des Katalogpreises im 1. Jahr: 100% im 2. Jahr: 100% im 3. Jahr: 90 – 80% im 4. Jahr: 80 – 70% im 5. Jahr: 70 – 60% im 6. Jahr: 60 – 50% im 7. Jahr: 50 – 40% im 8. Jahr: Zeitwert zuzüglich 10% b) Entschädigung Liegt die ermittelte Entschädigung über dem effektiven Kaufpreis, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert vergütet. Nach dem Kauf erfolgte Wertsteigerungen werden nicht entschädigt. c) Überreste Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör. Wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in unser Eigentum über. K4.2 Teilschaden Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qualitativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere Abnützungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparaturkosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug (neu für alt) zu machen. Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer). K4.3 Weitere Kosten Wir bezahlen für das Fahrzeug die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächstgelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen, wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder angeordnet wurden. Entschädigungen sind nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können nicht kumuliert werden. K4.4 Kürzung unserer Leistungen Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Reparaturkosten erhöht, den Totalschaden eher herbeigeführt oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahrzeuges verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren Lasten. Dieser Anteil ist durch Sachverständige festzusetzen. Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhältnismässige Kürzung der Entschädigung. K4.5 Rücknahmepflicht Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden, so sind Sie als Vermieter verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurückzunehmen.
K5. Besonderheiten im Kaskoschadenfall
K5.1 Besichtigung und Auskünfte Sie haben uns jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sachen und die Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor und nach der Reparatur zu gestatten, sowie für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterbreiten. Andernfalls kann die Leistung von Helvetia gekürzt werden oder ganz entfallen. K5.2 Diebstahlschaden Bei einem Diebstahlschaden müssen Sie unverzüglich die zuständige Polizei benachrichtigen. Erfolgt der Diebstahl im Ausland, ist er zusätzlich beim Polizeiposten am schweizerischen Wohnort zu melden. Wird das Fahrzeug aufgefunden oder wird über dessen Verbleib etwas bekannt, sind wir unverzüglich darüber zu informieren. K5.3 Tierschaden Bei einer Kollision mit einem Tier haben Sie, bzw. der Lenker dafür zu sorgen, dass die zuständigen Organe (Polizei oder Wildhüter) über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen oder der Tierhalter das Ereignis bestätigt. Im Unterlassungsfall übernehmen wir den Schaden am Fahrzeug nur, wenn eine Kollisionskaskoversicherung besteht.
Innenraumversicherung (sofern versichert)
I1.1 Fahrzeuge
Versichert sind die im Mietvertrag eingetragenen Fahrzeuge, für welche die Innenraumversicherung abgeschlossen wurde.
I2. Versicherungsschutz
I2.1 Versicherter Gegenstand Versichert sind alle Bauteile im Innen- oder Fahrgastraum sowie im Lade- oder Kofferraum des im Mietvertrag aufgeführten Fahrzeuges. Versicherte Gefahren: Versichert sind Verschmutzungen, die sich durch eine handelsübliche Reinigung nicht dauerhaft entfernen lassen und eine professionelle Reinigung durch einen Experten erfordern. Schäden infolge plötzlicher Zerstörung oder Beschädigung durch Fremd- oder Eigeneinwirkung sind ebenfalls versichert. Die Höhe der Entschädigung beträgt einmalig während der Mietdauer maximal CHF 2000.-. Nicht versicherte Gefahren: In Ergänzung zur AVB Artikel G4 besteht kein Versicherungsschutz für: 1 Verschmutzung die sich durch handelsübliche Reinigung dauerhaft entfernen lassen. 2 Ersatzteile aller Art, wenn der Schaden durch eine professionelle Reinigung behoben werden kann 3 Biss- und Kratzschäden durch Tiere 4 Schäden an elektronischen Geräten 5 Schäden im Motorraum 6 Brand- und Sengschäden 7 Gebrauchsschäden durch normale Abnützung (wie beispielsweise von Nieten an Jeans) 8 Schäden bei Fahrten, während das Fahrzeug für einen gewerblichen Personentransport genutzt wurde 9 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantien allen (z.Bsp. laufende Werksgarantie oder Ansprüche aus Werkverträgen, Wartungsaufträgen, etc.) 10 Betriebsschäden, die auf einen inneren Defekt zurückzuführen sind 11 Kurzschlussschäden 12 Schäden durch Überspannung 13 Schäden, die über die Feuer-, Elementarversicherung versichert sind oder versichert werden können
Unfall (sofern versichert)
U1. Versicherte Personen
Versichert sind alle Insassen sowie Personen, die den versicherten Insassen freiwillig und unentgeltlich: am Unfallort erste Hilfe leisten; beim Ein- und Aussteigen behilflich sind; unterwegs bei notwendigen Hantierungen am Fahrzeug beistehen und dabei selber einen Unfall erleiden. Diese Personen sind zu den gleichen Leistungen wie der Mieter des Fahrzeugs versichert. Nicht versichert sind Personen, die auf nicht erlaubten Sitzen befördert werden.
U2. Versicherungsschutz
U2.1 Umfang des Versicherungsschutzes Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für Unfälle, die sie bei Benützung des im Mietvertrag eingetragenen Fahrzeug erleiden. Mitversichert sind Unfälle beim Ein- und Aussteigen, bei unterwegs vorzunehmenden Hantierungen am Fahrzeug sowie bei unterwegs geleisteter Hilfe im Strassenverkehr. U2.2 Unfallbegriff Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Als versicherte Unfälle betrachten wir auch: 1 Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche; Verrenkungen von Gelenken; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen; Trommelfellverletzungen (Art. 6 Abs. 2 UVG); 2 Schädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen; 3 Vergiftungen oder Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen giftiger oder ätzender Stoffe oder Flüssigkeiten; 4 Ertrinken, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Die Aufzählung ist abschliessend.
U3. Versicherungsleistungen
U3.1 Allgemein Wenn eine versicherte Person verunfallt, erbringen wir die in Ihrem Mietvertrag eingetragenen Leistungen. U3.2 Unfallfremde Umstände Beeinflussen unfallfremde Umstände die Folgen eines versicherten Unfalles, werden die Leistungen aufgrund ärztlicher Gutachten verhältnismässig festgesetzt. U3.3 Überbesetztes Fahrzeug Befinden sich mehr als die nach Fahrzeugausweis erlaubten Personen im Fahrzeug, erfolgt die Leistung im Integritätsschaden und Todesfall im Verhältnis der Platzzahl zur Insassenzahl. Dabei gelten 2 Versicherte unter 16 Jahren als eine Person. U3.4 Verhältnis zur Haftpflichtversicherung Unsere Leistungen werden auf Haftpflicht- und Regressansprüche nicht angerechnet, es sei denn, der Mieter müsse dafür ganz oder teilweise selber aufkommen. Erbringen wir anstelle eines haftpflichtigen Dritten Leistungen, hat der Versicherte uns seine Ansprüche im Umfang der erbrachten Leistungen abzutreten. U3.5 Integritätsentschädigung («Invaliditätskapital») Tritt als Folge des Unfalls innert 5 Jahren vom Unfalltag angerechnet eine voraussichtlich lebenslängliche bleibende Schädigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, bezahlen wir eine Integritätsentschädigung. Diese wird nach dem Grad der Schädigung und der vereinbarten Versicherungssumme bestimmt. a) Vertragliche Skala der Integritätsentschädigung Die vertragliche Skala der Integritätsentschädigung entspricht jener aus Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). 5% bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 20% bei Verlust eines Daumens 40% bei Verlust einer Hand 50% bei Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben 5% bei Verlust einer Grosszehe 30% bei Verlust eines Fusses 20% bei Verlust einer Niere 10% bei Verlust der Milz 40% bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit 15% bei Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes 15% bei Verlust des Gehörs auf einem Ohr 30% bei Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 85% bei Vollständige Taubheit 100% bei Vollständige Blindheit 10% bei Habituelle Schulterluxation 40% bei Verlust eines Beines im Kniegelenk 50% bei Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks 10% bei Verlust einer Ohrmuschel 30% bei Verlust der Nase 30% bei Skalpierung 50% bei Sehr schwere Entstellung im Gesicht 25% bei Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit 50% bei Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 90% bei Paraplegie 100% bei Tetraplegie 80% bei Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion 80% bei Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion 20% bei Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit 30% bei Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle 80% bei Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit erfolgt eine verhältnismässige Kürzung. b) Nicht erwähnte Fälle Kann das Ausmass des Integritätsschadens nach den obigen Grundsätzen nicht bestimmt werden, wird es nach den Richtlinien für die Bemessung des Integritätsschadens nach UVG/UVV und den dazu von der SUVA erarbeiteten Tabellen bestimmt. c) Maximalentschädigung Der Integritätsschaden kann nie höher als 100 % sein d) Vorbestandene Körpermängel Erschwerungen der Unfallfolgen infolge vorbestandener Körpermängel berechtigen nicht zu einer höheren Integritätsentschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person betroffen hätte. War der vom Unfall betroffene Körperteil schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, wird bei Feststellung des Integritätsschadens der schon vorhandene, nach obigen Grundsätzen zu berechnende Integritätsschaden-Prozentsatz abgezogen. e) Feststellung des Integritätsschaden-Prozentsatzes Die Festlegung geschieht aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten, spätestens aber 5 Jahre nach dem Unfall. Die Integritätsentschädigung wird mit der Feststellung des Integritätsschaden-Prozentsatzes durch den Versicherer fällig. f) Ermittlung der Integritätsentschädigung Die Höhe der Integritätsentschädigung wird wie folgt ermittelt: bei einem Integritätsschaden bis 25 % wird ein dem Grad des Integritätsschadens entsprechender Prozentsatz der Versicherungssumme bezahlt; bei einem Integritätsschaden über 25 % erhöht sich die Entschädigung in Prozenten der vereinbarten Versicherungssumme gemäss nachstehender Tabelle:Integritäts- schaden- Prozentsatz | Entschädigung | Integritäts- schaden- Prozentsatz | Entschädigung | Integritäts- schaden- Prozentsatz | Entschädigung |
---|---|---|---|---|---|
26 % | 28 % | 51 % | 105 % | 76 % | 230 % |
27 % | 31 % | 52 % | 110 % | 77 % | 235 % |
28 % | 34 % | 53 % | 115 % | 78 % | 240 % |
29 % | 37 % | 54 % | 120 % | 79 % | 245 % |
30 % | 40 % | 55 % | 125 % | 80 % | 250 % |
31 % | 43 % | 56 % | 130 % | 81 % | 255 % |
32 % | 46 % | 57 % | 135 % | 82 % | 260 % |
33 % | 49 % | 58 % | 140 % | 83 % | 265 % |
34 % | 52 % | 59 % | 145 % | 84 % | 270 % |
35 % | 55 % | 60 % | 150 % | 85 % | 275 % |
36 % | 58 % | 61 % | 155 % | 86 % | 280 % |
37 % | 61 % | 62 % | 160 % | 87 % | 285 % |
38 % | 64 % | 63 % | 165 % | 88 % | 290 % |
39 % | 67 % | 64 % | 170 % | 89 % | 295 % |
40 % | 70 % | 65 % | 175 % | 90 % | 300 % |
41 % | 73 % | 66 % | 180 % | 91 % | 305 % |
42 % | 76 % | 67 % | 185 % | 92 % | 310 % |
43 % | 79 % | 68 % | 190 % | 93 % | 315 % |
44 % | 82 % | 69 % | 195 % | 94 % | 320 % |
45 % | 85 % | 70 % | 200 % | 95 % | 325 % |
46 % | 88 % | 71 % | 205 % | 96 % | 330 % |
47 % | 91 % | 72 % | 210 % | 97 % | 335 % |
48 % | 94 % | 73 % | 215 % | 98 % | 340 % |
49 % | 97 % | 74 % | 220 % | 99 % | 345 % |
50 % | 100 % | 75 % | 225 % | 100 % | 350 % |
U4. Besonderheiten bei einem Unfallereignis
U4.1 Arzt Nach einem Unfall ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen. U4.2 Schweigepflicht Der behandelnde Arzt ist uns gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Wir können eine Untersuchung durch einen von uns bestimmten Vertrauensarzt verlangen. U4.3 Sektion Im Todesfall haben uns die anspruchsberechtigten Hinterlassenen rechtzeitig die Einwilligung zur Vornahme einer Sektion durch einen von uns zu bestimmenden Arzt zu erteilen.
Assistance (sofern versichert)
A1. Versicherungsumfang
Versichert sind die Fahrzeuginsassen sowie die im Mietvertrag eingetragenen Fahrzeuge.
A2. Versicherungsschutz
A2.1 Assistance Ist das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne fahruntauglich, oder liegt ein versichertes Haftpflicht-, Kasko- oder Unfallereignis vor, erbringen wir für die allein dadurch entstehenden Kosten folgende Leistungen: a) Übernachtungskosten bis insgesamt CHF 1’500.–. b) Bergungskosten für das Fahrzeug und den gezogenen Anhänger. c) Transport- und Abschleppkosten in die nächstgelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten Standort. d) Kosten Pannenhilfe einschliesslich der Ersatzteile für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort. Als Ersatzteile gelten nur jene, die üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden (Treibstoff sowie Fahrzeugbatterien sind nicht versichert). Als Panne gelten technische Defekte, beschädigte Reifen, Treibstoffmangel, entladene Batterien, eingesperrte Fahrzeugschlüssel sowie Verlust oder Beschädigung derselben. e) Speditionskosten für Ersatzteile. f) Rückführungskosten des fahruntauglichen Fahrzeuges an den Wohnort des Vermieters wenn eine Reparatur nur mit grossen Problemen (Beispiel: Beschaffung von Ersatzteilen) durchführbar ist; wenn das Fahrzeug nicht innert 24 Stunden (Schweiz) bzw. aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen (Ausland) repariert werden kann und wenn die Reparaturkosten und Rückführungskosten unter dem Zeitwert des Fahrzeuges liegen; wenn bei Diebstahl das Fahrzeug innert 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufgefunden wird. g) Zollkosten für das Fahrzeug, den gezogenen Anhänger oder Fahrzeugteile. h) Rückzahlbarer Kostenvorschuss bis CHF 2’000.– bei ausserordentlichen Ereignissen im Ausland (z. B. hohe Reparaturrechnungen). i) Autofähren, Autozüge Wird aufgrund eines versicherten Ereignisses der Anschluss für die Autofähre oder den Autozug verpasst, übernimmt Helvetia folgende Leistungen bis zu maximal CHF 1’000.– die Mehrkosten für neue Billette von Autofähren/Autozügen; die nicht bezogenen gebuchten Leistungen für den Aufenthalt der mitreisenden Personen. j) Andere Kosten bis CHF 500.–, wie zum Beispiel: Kosten für notwendige Telefongespräche im Zusammenhang mit der Fahruntauglichkeit Ihres Fahrzeuges oder eines versicherten Ereignisses; Kosten für den Verlust von Fahrzeugausweisen und Fahrzeugdokumenten; Einstellkosten (Standgebühren). k) Einschränkungen Nicht versichert sind Material- und weitere Reparaturkosten, soweit sie nicht erwähnt sind, sowie Kosten im Zusammenhang mit Service- oder Garantiearbeiten. Die Leistungen für die Assistance und der Kaskodeckung sind je versichertes Ereignis nur einmal geschuldet und können nicht kumuliert werden. Sie sind insgesamt auf CHF 10’000.– begrenzt
pages.terms-of-insurance.avb-section-additional-terms.main-title
pages.terms-of-insurance.avb-section-additional-terms.sub-title-1
pages.terms-of-insurance.avb-section-additional-terms.sub-section-1